Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Einzelfirma Marc Hasenfratz
Version 1.0, Stand: 11.11.2024
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich dieser AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ oder „Bedingungen“ genannt) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Einzelfirma Marc Hasenfratz, Hauptstraße 109, 76707 Hambrücken (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt). Diese AGB gelten ausschließlich; Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Kunden unter Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen AGB erfolgt oder, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Das jeweilige Angebot des Anbieters an den Kunden ergänzt diese AGB und geht bei Widersprüchen diesen AGB vor.
1.3 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden, und zwar auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version der AGB.
1.5 Der Anbieter schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Vertragspartner der diesen AGB zugrunde liegenden Verträge und Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich Gewerbetreibende bzw. Unternehmer (§ 14 BGB). Der Kunde versichert mit Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, er also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragsinhalt, Angebote, Zustandekommen des Vertrages
2.1 Vertragsinhalt ist je nach Einzelvereinbarung der Parteien
– der Verkauf von Software (insbes. Apps zum Download auf Web-Plattform inkl. Zugriff auf eine vom Anbieter betriebene Webplattform),
– die Erstellung/Programmierung von Software auf Basis der Microsoft Power Plattform (Power Apps, Power Automate, Power BI),
– die Vermietung von Software (insbes. SaaS-Lösungen im Zusammenhang mit der Microsoft Power Plattform)
– die Durchführung bestimmter Dienstleistungen (insbes. Schulungen, Support, Hotline)
Je nach konkretem Vertragsinhalt gelten die jeweiligen besonderen Bedingungen (Ziff. II. ff.) ergänzend bzw. abweichend zu den in Ziff. I. geregelten allgemeinen Bedingungen.
2.2 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Sie stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Eine Bestellung ist nur verbindlich, wenn der Anbieter sie bestätigt oder ihr durch Zusendung der Ware bzw. Erbringung der Leistung nachkommt.
2.3 Der Vertrag kommt zustande durch Bestellung des Kunden einerseits (=Angebot) und Ausführung oder Bestätigung der Bestellung durch den Anbieter (=Annahme) andererseits.
2.4 Soweit Angestellte des Anbieters vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Anbieters schriftlich bestätigt werden.
2.5 Der Anbieter weist darauf hin, dass die Software beim Starten automatisch eine Information an ihn sendet, die über die Umgebung (Environment), in welche die Software sich befindet, Auskunft gibt. Dies geschieht ausschließlich zum Zwecke der Betrugsprävention und Kontrolle über die Einhaltung der Lizenzbestimmungen. Es werden weder personenbezogene Daten übermittelt, noch verfolgt der Anbieter über die Kontrolle hinaus mit diesen Daten weitere Zwecke.
3. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Vergütung
4.1 Der Kunde zahlt als Gegenleistung für die vereinbarte Leistung die vereinbarte Vergütung.
4.2 Ansonsten ist jede über den im Angebot und den Angebotsgrundlagen genannten Leistungsumfang hinausgehende Tätigkeit bzw. Leistung des Anbieters gesondert zu vergüten.
4.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Anbieter für diese Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.
5. Zahlung, Fälligkeit
5.1 Alle genannten Preise sind Nettopreise, solange sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet sind, und verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Steuern.
5.2 Alle Beträge sind – soweit nicht abweichend vereinbart – sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und jeweils in voller Höhe ohne Abzug an den Anbieter zu zahlen.
5.3 Der Anbieter ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, als Mindestschaden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von zzt. neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen weiteren Schaden oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
5.4 Ein vom Anbieter nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.
6. Datensicherung
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen.
6.2 Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der Software bzw. Eingriffe in die Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
6.3 Der Kunde ist im Übrigen zur regelmäßigen, gefahrentsprechenden, mindestens jedoch zur täglichen Datensicherung und zur Erstellung von Sicherungskopien, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten, verpflichtet.
7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der Kunde nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen.
7.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.3 Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
7.4 Die Haftung des Anbieters nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
7.5 Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter sind ausgeschlossen, wenn der Schaden dem Kunden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Bei der Lieferung von Software gilt dies nur, wenn der Anbieter den Kunden ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen hat. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
7.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen des Anbieters.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Anbieters.
9. Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt, Teillieferungen
9.1 Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind unverbindlich. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine müssen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
9.2 Falls der Anbieter ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Kunden ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen sodann nicht erfüllt, ist der Anbieter dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Der Anbieter informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
9.3 Solange der Anbieter (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote, Naturkatastrophen (Überflutung, Erdbeben o.ä.), Pandemien bzw. Epidemien oder andere unverschuldete äußere Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Anbieter teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
9.4 Wurden im Falle der Ziff. 9.2. und 9.3. im Hinblick auf die Lieferung / Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, sind diese zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann jedoch der auf diese Leistungen bzw. Lieferung entfallende Teil der vereinbarten Vergütung verlangt werden. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
9.5 Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Teillieferungen sind vom Kunden in diesen Fällen anzunehmen.
10. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Anbieters eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware demgemäß unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen (zusammen „Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Anbieters gehören insbesondere auch der Programmcode der erstellen bzw. verkauften oder vermieteten Software, sowie alle nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
11.2 Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte des Anbieters an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im hier geregelten Umfang verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
11.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Betriebsgeheimnisse, die (a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
11.4 Der Anbieter hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Käufers gewährt wird. Der Anbieter bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Ein Transfer personenbezogener Daten ist nicht beabsichtigt und geschieht allenfalls in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Anbieters. Personenbezogene Daten werden vom Anbieter in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
11.5 Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, wird er sicherstellen, dass er jeweils die hierfür erforderliche Berechtigung (z.B. wirksame Einwilligung des jeweils Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis) hat. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Kunden.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen. Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen den Anbieter ist ausgeschlossen, soweit der Anbieter ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss hat oder berechtigte Belange des Kunden an der Abtretbarkeit die berechtigten Belange des Anbieters an der Nichtabtretbarkeit überwiegen. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Ver-trag ohne vorherige Einwilligung durch den Anbieter abzutreten oder zu übertragen.
13. Änderungen der Geschäftsbedingungen
Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Kunde über die Änderungen ausdrücklich informiert, auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen und um Zustimmung gebeten. Erfolgt keine Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen ab Zugang des Hinweisschreibens über die geänderten AGB, hat der Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Ende des auf das Fristende folgenden Kalendermonats.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz des Anbieters vereinbart.
14.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Klagen aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist ebenfalls Eggenstein-Leopoldshafen. Klagt der Anbieter, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
14.3 Es findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht (CISG).
15. Salvatorische Klausel
15.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15.2 Ergeben sich in der praktischen Anwendung des Vertrages der Parteien Lücken, die die Parteien nicht vorhergesehen haben oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, werden diese bemüht sein, die Lücke oder die unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise ausfüllen bzw. ersetzen.
16. Nennung als Referenz
Der Kunde gestattet dem Anbieter ihn online auf seiner Website, seinen Social-Media-Accounts oder auf anderen vergleichbaren Plattformen als Kunde zu nennen, auf die Vertragsbeziehung hinzuweisen und in diesem Zusammenhang auch den Firmennamen und das Firmenlogo des Kunden kostenfrei zu nutzen.
II. Ergänzende / Besondere Bestimmungen bei Kauf von Software
Im Falle der Überlassung von Software durch den Anbieter im Wege des Kaufs (Zeitlich unbegrenzte Überlassung gegen Einmalzahlung) gelten ergänzend bzw. – falls von den allgemeinen Bedingungen unter I. abweichend – abweichend die folgenden Bestimmungen:
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Kunde erwirbt vom Anbieter die in dem zugehörigen Angebot näher bezeichnete Standard-Software (nachfolgend „Software“ oder „Programm“) und die – in die Software integrierte oder online verfügbare – zugehörige Dokumentation in digitaler Form in deutscher Sprache (zusammen „Vertragsgegenstände“) unter den hier vereinbarten Bedingungen.
1.2 Der Kunde erwirbt regelmäßig ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des Rechts die Software abkaufen zulassen. Der Quellcode (Source Code) der Software sowie ausschließliche Rechte sind nicht Teil des Vertrages.
1.3 Für die Beschaffenheit der vom Anbieter gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Anbieter nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, der Anbieter hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.4 Der Kunde muss die vom Anbieter mitgeteilten Systemvoraussetzungen für die Lauffähigkeit der Software in eigener Verantwortung auf Übereinstimmung mit seiner IT-Anlage überprüfen und erfüllen. Anderenfalls kann der Anbieter keine Gewährleistung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Software übernehmen.
2. Nutzungsumfang
2.1 Der Anbieter räumt dem Kunden ausschließlich für dessen interne Geschäftszwecke ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht abtretbares Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen ein, welches ggf. nur für ein zwischen den Parteien vereinbartes Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen, gilt. Ist kein Bestimmungsland vereinbart, gilt das Nutzungsrecht für das Land des Hauptsitzes des Kunden.
2.2 Der Kunde darf die Software, einschließlich der im Einzelfall lizenzierten Programmmodule, in der ausdrücklich lizenzierten Environment/Umgebung mit maximal der Anzahl an lizenzierten Nutzern nutzen. Die Nutzung des Programms in anderen Environments/Umgebungen bzw. durch mehr Nutzer ist ohne vorherige Lizenzierung unzulässig. Insbesondere (a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (c) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist untersagt.
2.3 Vervielfältigungen der Software sind nur zulässig, wenn dies für den vertragsgemäßen Gebrauch zwingend notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
2.4 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an erlaubten Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Anbieter kann – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
2.5 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
2.6 Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.
2.7 Sind mehrere natürliche oder rechtliche Personen Lizenznehmer, beinhaltet die Lizenz ebenfalls nur das Nutzungsrecht in einer Environment/Umgebung; dies gilt auch nach Ausscheiden einzelner natürlicher oder rechtlicher Personen oder Auflösung der Gemeinschaft der Lizenznehmer.
3. Kaufpreis, Zahlungsbedingungen
3.1 Der Kaufpreis für die Software ist dem zugehörigen Angebot (oder der Auftragsbestätigung) zu entnehmen.
3.2 Der Kunde erwirbt die Nutzungsrechte in dem im zugehörigen Angebot genannten Umfang zu dem dort genannten Preis.
3.3 Der Kunde ist zur Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung bzw. ohne Lizenz ist der Anbieter berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. seiner zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden des Anbieters nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3.4 Die Preise für Lieferung schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt der Anbieter die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.
4. Installation, Pflege
4.1 Für die Installation der Software verweist der Anbieter auf die verfügbaren Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Anbieter die Installation der Software nach gesonderter Vereinbarung.
4.2 Der Kunde hat die Möglichkeit zugleich gemäß den in diesen Bedingungen bzw. dem zugehörigen Angebot gesondert genannten Bedingungen den Anbieter mit der Software-Pflege zu beauftragen. Nur durch eine solche Beauftragung ist eine Angleichung der Software an den jeweils aktuellen Stand möglich. Mängelansprüche des Kunden werden durch den Abschluss eines Pflegevertrages nicht berührt.
5. Schutz von Software und Anwendungsdokumentation
5.1 Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) ausschließlich dem Anbieter zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch den Anbieter. Das Eigentum des Kunden an den Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
5.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Verkäufers zu verändern oder zu entfernen.
5.3 Der Kunde dokumentiert schriftlich die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien der Vertragsgegenstände und deren Verbleib. Er erteilt dem Anbieter auf Anfrage Auskunft und Einsicht.
5.4 Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind (a) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziff. 6 vorliegt oder (b) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.
6. Weitergabe
6.1 Nur im Einzelfall darf der Kunde nach schriftlicher Zustimmung des Anbieters die Vertragsgegenstände weitergeben. Dann aber darf der Kunde die Vertragsgegenstände (einschließlich Updates, neue Programmversionen u.ä.) einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen.
6.2 Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte ist stets untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden.
6.3 Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dieser behält sich die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall vor. Die Zustimmung wird keinesfalls erteilt, wenn nicht zumindest (a) der Kunde dem Anbieter schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (b) der Dritte schriftlich sein uneingeschränktes Einverständnis gegenüber dem Anbieter mit den für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
7. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifel hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
7.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für alle außerhalb seines Einflussbereiches befindlichen Umstände, die eine Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen, wie beispielsweise das Erfordernis des Einspielens neuer Versionen & Updates des Betriebssystems, der Treiber, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware. Die Hard- und Softwareumgebung muss vom Kunden somit in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem aktuell erforderlichen Stand der Technik angepasst werden.
7.3 Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
7.4 Der Kunde beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.
7.5 Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
7.6 Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, in erster Linie mittels Datenfernübertragung. Die IT-Umgebung des Kunden wird hierbei – soweit möglich – vom Anbieter simuliert. Im Ausnahmefall gewährt der Kunde den Zugang zu den Vertragsgegenständen direkt vor Ort.
7.7 Der Anbieter ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Käufers nehmen. Dem Anbieter ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.
7.8 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
7.9 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
7.10 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
8. Liefer- und Leistungszeit
8.1 Die Software wird in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
8.2 Der Anbieter bewirkt die Lieferung, indem er die Vertragsgegenstände für den Kunden zum Download im Internet abrufbar bereitstellt.
8.3 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Anbieter die Software zum Download abrufbar bereitgestellt hat und der Kunden darüber informiert ist.
9. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung
9.1 Der Anbieter leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
9.2 Der Anbieter leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
9.3 Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
9.4 Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
9.6 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
9.7 Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Der Anbieter kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.
9.8 Erbringt der Anbieter Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Anbieter zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.9 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit dem Anbieter ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
9.10 Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
9.11 Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
9.12 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter.
9.13 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Kündigung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien. Soweit der Kunde Nutzungsdaten aufbewahren will oder gesetzlich hierzu verpflichtet ist, kann er vorab einen Datenexport vornehmen und die Daten bei sich sichern. Die Erledigung versichert er auf Wunsch des Anbieters schriftlich.
III. Ergänzende / Besondere Bestimmungen bei Software-Miete
Im Falle der Überlassung von Software zur Miete (dazu gehören bspw. alle SaaS-Leistungen, also die Software-Nutzung auf Zeit) gelten ergänzend zu bzw. abweichend von den allgemeinen Bedingungen unter I. die folgenden Bestimmungen:
1. Vertragsgegenstand Miete
1.1. Der Anbieter vermietet an den Kunden für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags die Software wie aus dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag ersichtlich. Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software erfolgt – außer zum Zwecke der Mängelbeseitigung – nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
1.2. Die Software wird zum vertragsmäßigen Gebrauch entsprechend dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag überlassen. Der Funktionsumfang des Programms, die Hard- und Software-Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Systemumgebung ergeben sich aus dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag bzw. können vom Anbieter jederzeit erfragt werden.
1.3. Der Kunde erhält die Software und die – in der Regel in die Software integrierte – zugehörige Dokumentation in digitaler Form (nachfolgend in ihrer Gesamtheit als „Anwendungsdokumentation“ bezeichnet), soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Überlassung, Installation, Beratung, Pflege
2.1. Der Anbieter überlässt dem Kunden die Software einschließlich einer Anwendungsdokumentation.
2.2. Der Kunde installiert die Software selbst. Für die Installation verweist der Anbieter auf Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Verkäufer die Installation der Software nach gesonderter Vereinbarung.
2.3. Der Anbieter schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Kunden gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten. Ist nichts Näheres vereinbart, gelten die üblichen Konditionen des Anbieters als angemessen.
2.4. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen durch den Anbieter sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen ist der Anbieter zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Kunden gegebenenfalls gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten. Ist nichts Näheres vereinbart, gelten die üblichen Konditionen des Anbieters als angemessen.
2.5. Der Kunde hat die Möglichkeit den Anbieter gesondert mit der Software-Pflege zu beauftragen. Mängelansprüche aufgrund des Software-Mietvertrages werden durch den Pflegevertrag nicht berührt.
3. Miete
3.1. Die Miethöhe ist dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag zu entnehmen. Sie umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Miete jährlich im Voraus jeweils zum 01.01. eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Für das laufende Kalenderjahr ist die Miete entsprechend anteilig für den Rest des Kalenderjahres zu zahlen und mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
3.4. Der Anbieter ist berechtigt, die Miete mit einer schriftlichen Ankündigung von sechs Monaten zum Jahresende zu Beginn eines neuen Kalenderjahres anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum In-Kraft-Treten der Erhöhung zu kündigen.
4. Nutzungsrechte an der Software, Nutzung im Netzwerk
4.1. Der Anbieter räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die überlassene Software im Objektcode sowie die sonstigen Module der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe dieser Bestimmungen befristet für die Dauer des Vertrages zu nutzen.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, vorab mit dem Anbieter in Kontakt zu treten, wenn er die Software anderweitig, als hier geregelt, nutzen will.
4.3. Verstößt der Kunde gegen den vereinbarten Nutzungsumfang, hat der Anbieter das Recht, als Mindestschaden den Betrag zu verlangen, der bei ordnungsgemäßer Lizenzierung in Ansehung der Softwaremiete vom Kunden von Anfang an hätte bezahlt werden müssen. Weitere Ansprüche bleiben davon unberührt.
5. Vervielfältigung der Software
5.1. Der Kunde ist zur Vervielfältigung des Programms sowie der Anwendungsdokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung zwingend notwendig ist.
5.2. Der Kunde ist berechtigt, Kopien des Programms zu erstellen, soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Kopien zu unterrichten.
5.4. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des ausführbaren Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
5.5. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.
6. Umarbeitungen der Software; Dekompilierung
6.1. Der Kunde darf keine Umarbeitungen an der Software und deren Komponenten (bspw. den abhängigen Bibliotheken) vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung zwingend erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und der Anbieter sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, der Anbieter die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen vom Kunden benötigten Programmen erforderlich ist, und der Anbieter nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.
6.2. Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Abs. 1 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber des Anbieters sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Anbieters (insbesondere von Funktionen und Design der Software) ausgeschlossen ist.
6.3. Die Dekompilierung der Software ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
6.4. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
7. Überlassung der Software an Dritte
7.1. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.
7.2. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.
8. Anzeige- und Obhuts- und Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten.
8.2. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Originaldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Anwendungsdokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen, gemäß Ziff. 7.2. zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.
8.3. Der Kunde wird während der Mietdauer sein IT-System entsprechend dem Stand der Technik anpassen bzw. aufrüsten, soweit dies für die Nutzung einer neuen bzw. aktualisierten Programmversion erforderlich ist. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für alle außerhalb seines Einflussbereiches befindlichen Umstände, die eine Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen, wie beispielsweise das Erfordernis des Einspielens neuer Versionen & Updates des Betriebssystems, der Treiber, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittsoftware. Die Hard- und Softwareumgebung muss vom Kunden somit in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem aktuell erforderlichen Stand der Technik angepasst werden. Der Anbieter wird den Kunden hierbei soweit zumutbar und möglich unterstützen. Insbesondere wird der Anbieter den Kunden ausreichend vor dem Erfordernis einer Änderung seiner Systemumgebung hierüber und über die erforderlichen Schritte informieren.
9. Rechte des Kunden bei Mängeln
9.1. Der Anbieter wird Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Anwendungsdokumentation beheben.
9.2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.3. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
9.4. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Das gilt dann nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sogenannten Kardinalpflicht, also einer wesentlichen Pflicht, des Anbieters bezieht.
10.2. Der Anbieter haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
10.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11. Vertragslaufzeit, Kündigung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses
11.1. Das Mietverhältnis beginnt mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit von 48 Monaten, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wird. Es verlängert sich, sofern es nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird, jeweils automatisch um weitere 12 Monate.
11.2. Sonstige Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
11.3. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Anbieters liegt dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich dann vor, wenn der Kunde oder ein Dritter über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt bzw. wenn das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden zulässt bzw. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
11.4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Anbieter entscheidend.
12. Rückgabe
12.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter das Programm zurückzugeben. Erstellte Kopien des vom Anbieter überlassenen Programms sind vollständig und endgültig zu löschen.
12.2. Der Anbieter kann statt der Rückgabe auch die Löschung des überlassenen Programms verlangen, insbesondere, wenn der Kunde die Software nicht auf Datenträger vom Anbieter erhalten hat.
12.3. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.
IV. Ergänzende / Besondere Bestimmungen für Softwareentwicklung und Programmierleistungen
Hat der Kunde einen Vertrag über die Entwicklung von Individualsoftware oder sonstigen Programmierleistungen mit dem Anbieter abgeschlossen, so gelten hierfür ergänzend bzw. – falls von den allgemeinen Bedingungen unter I. abweichend – abweichend die folgenden Bestimmungen:
1. Leistungsumfang
1.1 Bei der Vereinbarung von Softwareentwicklung bzw. Programmierleistungen besteht der Leistungsinhalt in der Programmierung eines Programmcodes bzw. einer Software zur Erfüllung bestimmter zwischen den Parteien vereinbarter Funktionalitäten/Eigenschaften. Der Leistungsumfang ergibt sich im Übrigen jeweils im Einzelnen aus dem zugrunde liegenden Angebot.
1.2 Der Anbieter kann die Leistungen selbst, das heißt durch eigene Mitarbeiter, erbringen und/oder sich nach eigenem Ermessen hierfür Dritten bedienen, beispielsweise Subunternehmern.
2. Projektphasen
2.1 Individuelle Programmierarbeit erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Wenn und soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, vereinbaren die Parteien im Interesse eines strukturierten Projektablaufs, dass Entwicklung und Erstellung der Software in drei Phasen nach Maßgabe der folgenden Ziffern 2.2 bis 2.5 erfolgt.
2.2 Pflichtenheft
Der Anbieter erarbeitet zunächst zusammen mit dem Kunden ein Pflichtenheft für die Software. Grundlage des Pflichtenhefts sind die Vorgaben des Kunden hinsichtlich Umfang, Funktionalität und Struktur der Software. Bei der Entwicklung und Konkretisierung der Vorgaben des Kunden wird der Anbieter den Kunden in angemessener Weise unterstützen. Das Pflichtenheft soll sowohl die Anforderungen an die grafische Gestaltung als auch die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang festschreiben.
2.3 Konzeptphase
Auf der Basis des Pflichtenhefts erarbeitet der Anbieter ein Konzept für die grundsätzliche Struktur der Software. Zu dieser Struktur gehören insbesondere Funktionalitäten, Module und Bearbeitungsschritte.
2.4 Entwurfsphase
Auf der Basis des mit dem Kunden abgestimmten Konzepts erstellt der Anbieter eine Grundversion der Software. Die Grundversion muss die Struktur der Software erkennen lassen, alle wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendigen Grundfunktionalitäten aufweisen.
2.5 Fertigstellungsphase
Auf der Basis der mit dem Kunden abgestimmten Grundversion der Software stellt der Anbieter diese in gebrauchstauglicher Form fertig.
3. Projektmanagement
3.1 Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und dessen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.
3.2 Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Projektleiter und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die beiden Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.
4. Softwareprogrammierung
Der Anbieter verpflichtet sich zur Programmierung von Software, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. Der Anbieter wird dabei Programmiersprachen verwenden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Den Kunden treffen im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung durch den Anbieter erforderlich sind und in seinem Einflussbereich liegen.
5.2 Die Software wird entsprechend den besonderen Anforderungen des Kunden vom Anbieter erstellt. Der Kunde stellt für die Unterstützung der erforderlichen Arbeiten ein eigenes Projektteam in einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung. Diese Pflicht ist Hauptpflicht.
5.3 Soweit Testläufe, Abnahmetests oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.
5.4 Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.
5.5 Kann die Leistung des Anbieters aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Kunden.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr nach Abnahme durch den Kunden.
7. Abnahme
7.1 Die werkvertraglichen Leistungen des Anbieters werden in der Regel abschnittsweise unter Berücksichtigung der im Angebot bzw. dem Pflichtenheft genannten Teilabschnitten erbracht und vom Kunden abgenommen. Nach Fertigstellung der einzelnen Leistungen teilt der Anbieter dies dem Kunden mit, der dann prüft, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die (Teil)Leistungen abzunehmen.
7.2 Erachtet der Kunde die erbrachten (Teil-)Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen.
7.3 Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird der Anbieter hierzu Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
7.4 Nach Durchführung der Ersteinweisung erfolgt die Gesamtabnahme, die vom Kunden nicht wegen solchen Mängeln verweigert werden darf, die schon während der Teilabnahme zu erkennen waren.
7.5 Die Abnahme des Werks gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Kunde die erbrachte Leistung vier Wochen produktiv genutzt hat (z.B. durch Verwendung der Programmierung im Geschäftsbetrieb des Kunden oder durch Verwendung der installierten Software), ohne dass eine schriftliche Mängelrüge erfolgt wäre.
8. Mehraufwand; Änderungswünsche
8.1 Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme zumutbare Änderungen des Vertragsgegenstandes zu verlangen. Der Anbieter wird solche Änderungen zu den Konditionen und innerhalb solcher Fristen realisieren, die den in diesem Vertrag kalkulierten Konditionen entsprechen. Die vereinbarten Fristen verlängern sich zugunsten des Anbieters, wenn die vereinbarte Änderung Verzögerungen verursacht, die nicht anders abgefangen werden können (etwa durch die vorrangige Realisierung eines anderen Moduls).
8.2 Die vorzunehmenden Änderungen und damit verbundenen Fristverlängerungen werden in einem Änderungsprotokoll, das Vertragsbestandteil wird, festgehalten.
8.3 Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten alle Leistungen des Anbieters, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
8.4 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn zwar die Abnahmevoraussetzungen vorliegen, aber noch keine Abnahme durch den Kunden erfolgt ist.
9. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde sorgt jedoch vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht).
10. Ansprüche wegen Mängeln
10.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem in diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.
10.2 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme. Der Lauf der Frist wird gehemmt, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt.
10.3 Während des Laufs der Frist wird der Anbieter berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann der Anbieter wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
11. Urheberrechte, Schutzrechte
11.1 Die Parteien vereinbaren, dass alle vom Anbieter im Rahmen des Auftrages des Kunden entworfenen, hergestellten, gelieferten Grafiken, Texte, Designelemente, Banner, Layouts etc. ebenso, wie der erstellte Programmcode urheberrechtlich geschützt sind.
11.2 Soweit und solange es zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung gibt, erwirbt der Kunde einfache Nutzungsrechte an den geistigen Schöpfungen des Anbieters.
11.3 Der Anbieter behält sich alle Rechte an den (auftragsgemäß) erstellten Werken ausdrücklich vor.
11.4 An geeigneten Stellen werden in den Programmcode Hinweise auf die Urheberstellung bzw. geistige Schutzrechte des Anbieters aufgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung des Anbieters zu entfernen.
12. Kündigung
12.1 Der Vertrag kann vom Anbieter bis zur Fertigstellung der Software bzw. der Programmierung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
12.2 Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Der Anbieter ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
• der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig verletzt;
• der Kunde trotz Mahnung einer vereinbarten Pflicht zur Abschlagszahlung nicht nachkommt;
• das (vorläufige) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird.
V. Ergänzende / Besondere Bestimmungen bei Pflege von Software
Hat der Kunde einen Vertrag über die Pflege von Software des Anbieters mit dem Anbieter abgeschlossen, so gelten hierfür ergänzend bzw. – falls von den allgemeinen Bedingungen unter I. abweichend – abweichend die folgenden Bestimmungen:
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme der Pflege der vom Anbieter stammenden und im zugehörigen Angebot näher bezeichneten Software durch den Anbieter.
1.2 Der Anbieter erbringt im Rahmen dieses Vertrages die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten sind:
• Instandsetzung im Wege der Fernwartung;
• Instandhaltung im Wege der Fernwartung;
• Betreuung, Pflege, Support und Service für die vom Anbieter selbst entwickelte Software im Wege der Fernwartung;
• Hotline-Unterstützung.
Einzelheiten der Leistungserbringung enthalten die nachfolgenden Regelungen.
1.3 Auf Wunsch des Kunden erbringt der Anbieter auf Basis separater Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung nachfolgende Leistungen:
• Installation und Konfiguration von Software des Anbieters beim Kunden;
• Integration neuer Software des Anbieters in die IT-Anlage des Kunden;
• Schulung;
1.4 Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkung Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigen Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, wird vom Anbieter im Rahmen dieses Vertrages nicht geschuldet. Der Anbieter ist auf Anfrage des Kunden verpflichtet, solche Störungen oder Ausfälle zu beseitigen, wenn ihm die Leistungserbringung zumutbar ist, insbesondere wenn er sie üblicherweise anbietet. Der Anbieter ist berechtigt, die erbrachten Leistungen hierfür separat in Rechnung zu stellen.
2. Allgemeine Bestimmungen für die Leistungserbringung
2.1 Leistungsvoraussetzungen
Der Anbieter ist nur zur Pflege solcher Software verpflichtet, die er selbst entwickelt bzw. dem Kunden überlassen hat und die sich in aktueller Version und unverändert (d.h. ohne Bearbeitungen/Veränderungen durch den Kunden) auf einer IT-Anlage des Kunden befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Anbieter die eigene Leistung nach seiner Wahl davon abhängig machen, dass der Kunde den vertragsgemäßen Zustand herstellt oder der Kunde den durch die Änderung verursachten Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters erstattet.
2.2 Leistungszeitraum
Der Anbieter erbringt Leistungen nur während seiner üblichen Geschäftszeiten (zzt. Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr deutscher Zeit mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Bundesland Baden-Württemberg). Eine darüberhinausgehende Leistungspflicht besteht nicht, es sei denn der Kunde hat mit dem Anbieter erweiterte Serviceleitungen vereinbart. Erforderliche Termine werden zwischen Kunden und Anbieter abgestimmt.
Außerhalb dieser Geschäftszeiten erbringt der Anbieter auf Wunsch des Kunden ggf. Leistungen auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung.
3. Instandhaltung und Instandsetzung
3.1 Der Anbieter wird, soweit erforderlich durch Lieferung und Einspielen von Updates, Bugfixes o.ä. die Software auf dem Stand der Technik halten („Instandhaltung“).
3.2 Der Anbieter wird Fehler der Software, soweit möglich und zumutbar, beseitigen („Instandsetzung“). Der Kunde ist dabei verpflichtet, auftretende Fehler der Software so genau wie möglich zu beschreiben, um dem Anbieter die Reproduktion/Detektion des Fehlers zu ermöglichen.
3.3 Der Anbieter beseitigt gemeldete Fehler innerhalb angemessener Frist; nach Eingang der Fehlermeldung teilt der Anbieter dem Kunden mit, wann und innerhalb welchen Zeitrahmens er den gemeldeten Fehler beseitigen wird. Unterbleibt eine für den Anbieter nachvollziehbare Beschreibung, wird der Anbieter den Kunden auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen für die Fehlerbeseitigung nennen.
3.4 Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so ist der Anbieter berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen.
3.5 Die Pflicht zu Instandsetzungsarbeiten sowie der Stellung einer Ersatz- oder Umgehungslösung entfällt, wenn sich der Fehler nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigen lässt. Als unvertretbar gilt ein Aufwand, der die jährliche Gegenleistung aus diesem Vertrag um das 3-fache übersteigen würde. In diesem Fall ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
4. Hotline
4.1 Im Rahmen der Telefon-Hotline leistet der Anbieter innerhalb seiner Geschäftszeiten (vgl. Ziff. V. 2.2) die Entgegennahme und Bearbeitung von fernmündlichen oder -schriftlichen Fehlermeldungen des Kunden zur Behebung und/oder Umgehung von Störungen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, den aufgetretenen Fehler so präzise wie möglich zu beschreiben; andernfalls kann der Anbieter die Bearbeitung der Fehlermeldung solange verweigern, bis eine geeignete Fehlermeldung erfolgt.
4.3 Der Anbieter verpflichtet sich, mit der Fehlerbehebung unverzüglich nach Fehlermeldung zu beginnen. Im Falle der Meldung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beginnt die Fehlerbehebung nicht vor Beginn des nächsten Werktages.
4.4 Wird die Hotline von Mitarbeitern des Kunden angerufen, die keine Schulung absolviert haben, so ist der Anbieter berechtigt, den durch die fehlende Qualifikation des Mitarbeiters entstandenen Mehraufwand zu berechnen. Der Anbieter behält sich vor, Leistungen und Auskünfte der Hotline, die sich auf andere als die Vertragsgegenstände beziehen oder, die auf Bedien- oder Nutzerfehler zurückzuführen sind, zu den jeweils gültigen Konditionen zu berechnen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Erforderliche Mitwirkungsleistungen wird der Anbieter rechtzeitig vor Leistungserbringung anfordern.
6. Abnahme
6.1 Der Kunde wird die erbrachte Leistung nach Mitteilung des Anbieters unverzüglich testen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird der Kunde unverzüglich schriftlich rügen.
6.2 Hat der Kunde die Abnahme binnen einer Frist von 2 Woche(n) nach Erbringung der jeweiligen Leistung noch nicht erklärt und auch keine Mängel geltend gemacht, gilt die Abnahme als erfolgt. Der Anbieter weist den Kunden auf die Bedeutung eines solchen Stillschweigens gesondert, bspw. im Arbeitsnachweis hin.
7. Ansprüche bei mangelhafter Leistung
7.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit Sachmängeln behaftet sind, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel. Unerhebliche Mängel wird der Kunde dem Anbieter anzeigen; diese werden vom Anbieter im Rahmen der nächsten Instandsetzungsmaßnahme beseitigt.
7.2 Soweit der Anbieter eine Umgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang ist der Anbieter auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Vertragsgeräte vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Vertragsgeräte einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
7.3 Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung mangelhaft, ist der Anbieter zur Nacherfüllung verpflichtet; diese kann durch Überlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, die Wartungspauschale zu mindern oder aber den Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.5 Die vorstehenden Ansprüche erlöschen, wenn der Kunde oder Dritte an den Vertragsgeräten Änderungen vornehmen, denen der Anbieter vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass auftauchende Fehler nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
7.6 Die vorstehenden Ansprüche erlöschen auch, wenn der Kunde vom Anbieter erbrachte Leistungen nicht unverzüglich testet und dabei auftauchende oder erkennbare Fehler nicht unverzüglich dem Anbieter meldet und beschreibt.
7.7 Die Verjährungsfrist für vorstehende Ansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung, spätestens aber 6 Monate nach Vertragsbeendigung.
7.8 Weitergehende oder hierneben bestehende Gewährleistungsansprüche des Kunden aufgrund der den Vertragsgeräte zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten bleiben unberührt.
8. Vergütung
8.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem zugehörigen Angebot des Anbieters bzw. seiner allgemeinen Preisliste.
8.2 Jede Partei ist nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (Ziff. 9.1) berechtigt, mit Wirkung zu Beginn eines Vertragsjahres eine Anpassung der Vergütung zu verlangen. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die Anpassung nicht zu Stande, kann der Vertrag von jeder Partei außerordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden.
8.3 Die Pflegegebühren werden jeweils für einen Vertragszeitraum von 12 Monaten im Voraus in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu entrichten.
9. Vertragsdauer und Kündigung
9.1 Der Vertrag wird mit Angebotsbestätigung des Anbieters gegenüber dem Kunden wirksam und gilt zunächst für die Dauer von 2 Jahren (Mindestvertragsdauer). Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsendes von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund oder wegen schwerwiegender Vertragsverletzung bleibt unberührt
VI. Ergänzende / Besondere Bestimmungen für Beratung, Schulung u.ä.
Erbringt der Anbieter dienstvertragliche Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Durchführung von Schulungen, Einweisungen, Trainings etc.), gelten ergänzend bzw. – falls von den allgemeinen Bedingungen unter I. abweichend – abweichend folgende Bedingungen:
1. Leistungsumfang
1.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung der Parteien.
1.2 Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Durchführung der Beratung, Schulung, Einweisung etc..
2. Mitwirkungspflichten
2.1 Den Kunden treffen sämtliche Mitwirkungspflichten, die zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung des Anbieters erforderlich sind und in dessen Einflussbereich liegen (z.B. Bereitstellung geeigneter Schulungsräume, falls erforderlich).
2.2 Kann die Leistung des Anbieters aufgrund unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden nicht oder nur verzögert beginnen bzw. nur verspätet abgeschlossen werden, so geht die damit einhergehende Verlängerung der Ausführungsdauer zu Lasten des Kunden.
2.3 In der jeweiligen Vereinbarung (Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung) können Art und Umfang der Leistung des Anbieters und der Mitwirkungspflichten des Kunden genauer geregelt werden.